Allgemeine Geschäftsbedingungen
TUPAG Agrar GmbH (HRB 401824)
Grundlagen der Geschäftsbeziehungen zwischen Geschäfts- und Vertragspartnern, Kunden und Auftraggebern
I. Allgemeines
1. Grundlagen der Geschäftsbeziehungen
2. Änderungen der Geschäftsbedingungen
3. Bank- und Kundenauskünfte
4. Vertrags- und Verfügungsbefugnisse
5. Datenschutz
II. Auftragsangebot/Vertragsabschluss
1. Schrift- und Textformbedürfnis
2. Verbindlichkeit von Informationen
3. Pachtverträge
4. Preise, Gebühren
5. Zahlungen
III. Fristen und Leistungen
1. Lieferzeit/Leistungsbeginn
2. Gefahrenübergang
3. Eigentumsvorbehalt
4. Abnahme
IV. Vorbehalte und Gewährleistungsansprüche
1. Gewährleistung
2. Rücktrittsrecht
3. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
I. Allgemeines
1. Grundlage der Geschäftsbeziehungen
a) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und Vertragspartnern und Auftraggebern der TUPAG
Agrar GmbH, im Folgen kurz TAG genannt, sind durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt.
Die Kunden, Vertragspartner und Auftraggeber können sich darauf verlassen, dass die TAG ihre
Aufträge mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausführt und alle Kenntnisse und Informationen
als Geschäftsgeheimnis wahrt.
b) Die Geschäftsbeziehungen erfolgen überwiegend durch Kauf-, Liefer-, Anbau- und
Dienstleistungsverträge sowie Kooperationsvereinbarungen und Direktverkauf. Diese Verträge
beinhalten speziell auf das Produkt abgestimmte, besondere Regelungen über Menge, Qualität, Sorte,
Mängelrügen, Haftungsausschlüsse und Preisbindungen, Miss- oder Minderernten.
c) Bei Geschäftsbeziehungen mit der TAG oder ihren Schwesterunternehmen werden diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch solche ergänzt, erweitert oder ersetzt, die dem
Vertragsgegenstand und/oder Art und Umfang der Ware entsprechen.
Bei konkurrierenden Bestimmungen sind jeweils die für den Verkäufer günstigeren
Bestimmungsinhalte anzuwenden.
d) Für die Geschäftsbeziehungen gelten ergänzend zu den einzelnen vertraglichen Vereinbarungen
grundsätzlich die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), es sei denn, sie
werden in dem Vertrag ausgeschlossen.
Sie sind Bestandteil aller vertraglichen Regelungen, aller erteilten Aufträge, unabhängig davon, ob sie
mündlich, schriftlich oder in anderer Form rechtskräftig geworden sind.
Abweichende Vereinbarungen werden nur anerkannt, wenn ihnen die Schriftform zugrunde liegt.
Diese Geschäftsbedingungen stehen in den Geschäftsräumen zur Einsicht zur Verfügung, werden auf
Wunsch ausgehändigt und sind auf der Homepage veröffentlicht.
2. Änderungen der Geschäftsbedingungen
a) Die TAG wird die Kunden, Geschäfts- und Vertragspartner und Auftraggeber auf Änderungen der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf Sonderbedingungen unmittelbar nach Einführung
hinweisen. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen haben nur eine Wirkung in die Zukunft.
Bestehende Vereinbarungen, Verträge oder gültige Angebote bleiben hiervon unberührt.
b) Sofern Vereinbarungen und Verträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen durch eine Änderung
der AGB berührt werden, wird der Hinweis schriftlich ergehen. Erfolgt binnen eines Monates kein
schriftlicher Widerspruch, so gilt die Änderung als genehmigt
3. Bank- und Kundenauskünfte
a) Die Kunden, Geschäfts- oder Vertragspartner und Auftraggeber der TAG stimmen der Einholung
von Auskünften und Speichern von Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu.
b) Die TAG darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene
Kaufleute und Geschäftsführer einholen. Mündliche Auskünfte über Kreditwürdigkeit und
Zahlungsfähigkeit werden erst dann Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen haben, wenn deren Inhalt
schriftlich bestätigt wurde.
4. Vertrags- und Verfügungsbefugnisse
a) Die durch den Kunden, Vertragspartner oder Auftraggeber bekanntgegebenen Vertretungs- oder
Verfügungsbefugnisse gelten, bis der TAG eine schriftliche Mitteilung über das Erlöschen oder eine
Änderung zugeht.
b) Der Kunde, Vertragspartner oder Auftraggeber trägt den Schaden, der daraus entstehen sollte, dass
die TAG von einem eingetretenen Mangel in der Geschäftsfähigkeit seines Vertreters unverschuldet
keine Kenntnis erlangt.
5. Datenschutz
a) Die TAG hat technische und administrative Vorkehrungen getroffen, um persönliche Informationen
und Daten auf den von ihr genutzten Servern von einem nicht autorisierten Zugriff, Verlust oder
Veränderungen zu schützen. Allerdings kann die TUPAG Agrar GmbH bei Server-Nutzung und
Transaktionen über das Internet keine hundertprozentige Sicherheit garantieren. Deshalb erfolgen
sämtliche Aktivitäten von Kunden, Vertragspartnern und Auftraggebern sowie jede elektronische
Kommunikation auf eigenes Risiko.
b) Die TAG hält sich strikt an die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten
werden nur in dem notwendigen Umfang erhoben, wie sie zur ordentlichen Abwicklung der
bestehenden Geschäftsbeziehungen erforderlich sind. In keinem Fall werden die erhobenen Daten
verkauft oder an Dritte weitergegeben.
c) Die TAG wird jedem Kunden, Vertragspartner oder Auftraggeber, der persönliche Daten zur
Verfügung gestellt hat, die erforderliche Auskunft über die Verwendung gewähren und nach
Aufforderung die Aktualisierung oder Löschung vornehmen.
II. Auftragsangebot und Vertragsabschluss
1. Schrift- und Textformbedürfnis von Verträgen und Vereinbarungen
Die Angebote der TAG sind freibleibend, sofern sie nicht mit einer schriftlichen Bindefrist versehen
sind. Die Annahme der Angebote, ebenso wie die Auftragserteilung, bedürfen für ihre
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die fernschriftliche Mitteilung über „Telefax“ oder
„E-Mail“ gelten der schriftlichen Bestätigung als gleichgesetzt.
Verträge und Vereinbarungen oder Angebote, gleich welcher Form und welchen Inhalts, gelten nur als
abgeschlossen oder angenommen bzw. erteilt oder vereinbart, soweit die Schriftform gewahrt wurde
und die Unterzeichnung von hierzu berechtigten Personen vorgenommen wurde. Von dem
Schriftformerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend abgewichen werden. Das gleiche gilt
für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
Die Verbindlichkeit von Erklärungen in Textform gemäß § 126b BGB wird nur anerkannt, wenn sie an
die im „Impressum“ angegebene E-Mail-Adresse der TAG zugehen
2. Verbindlichkeit von Informationen
Informationen, insbesondere Unterlagen, die Maße, Gewichte, Preise oder andere Leistungsdaten
enthalten, sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart und mit einem Zeitraum
der Verbindlichkeit versehen wurden.
Zeichnungen, technische Unterlagen und andere Druckwerke, ausgenommen Werbematerialien,
bleiben grundsätzlich Eigentum der TAG. Sie sind auf Verlangen an die TAG zurückzugeben. Die
Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der TAG gestattet.
Die Urheberrechte sind Eigentum der TAG und nicht übertragbar.
3. Pachtverträge
Der Abschluss eines Pachtvertrages mit einem vorherigen Verpächter begründet ebenso wie eine
Pachtverlängerung kein Widerrufsrecht im Sinne § 312 BGB. Bei Abschluss eines Pachtvertrages mit
einem neuen Verpächter kann der Widerruf innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
schriftlich erklärt werden, sofern der Pachtvertrag nicht in den Geschäftsräumen der TAG
unterzeichnet wurde. Auf die Rechtsfolgen gemäß § 357 Absatz 3 BGB wird ausdrücklich hingewiesen.
4. Preise und Gebühren
a) Soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart wurde, hält die TAG sich an die in ihrem Angebot
enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Datumsangebot gebunden. Maßgebend sind die in der
Auftragsbestätigung der TAG genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zusätzliche Leistungen und Dienstleistungen werden gesondert berechnet.
b) Die Preise bei Lieferung von Waren gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Lieferungsort
einschließlich Verpackung, ohne Transport- und Entsorgungskosten.
c) Alle Preise beruhen auf den zur Zeit der Angebotserstellung oder Auszeichnung geltenden
Kostenfaktoren. Ändern sich diese bis zur Lieferung, behält sich die TAG eine entsprechende
Kostenberichtigung vor, sofern keine Preisbindung vereinbart wurde. Eine Preisanpassung von
weniger als 5 % begründet kein Sonderkündigungsrecht.
5. Zahlungen
a) Die Rechnungen des Verkäufers sind grundsätzlich wie folgt zahlbar.
Bei Lieferung von Sachgütern und Waren aller Art, sofern nichts anderes vereinbart ist, 21 Tage.
Bei Dienstleistungen wird die Zahlung, sofern keine Termine vereinbart sind, 14 Tage nach
Fertigmeldung fällig.
Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
b) Die TAG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Geschäftspartners oder
Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die TAG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen
c) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die TAG über den vollständigen Betrag verfügen kann.
Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck durch die TAG eingelöst wurde.
d) Gerät der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner mit seiner Zahlungsverpflichtung in
Verzug, so ist die TAG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den
Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu berechnen.
e) Die TAG ist ein gemäß §§ 15 ff AktG mit der TUPAG-Holding-AG (HRB 403359) verbundenes
Unternehmen. Forderungen des AN gegen den AG können im Wege der Konzernverrechnung
aufgerechnet/verrechnet und an die TUPAG-Holding-AG abgetreten werden. Prozessuale Rechte
gehen auf den Gesamtgläubiger über.
III. Fristen und Leistungen
1. Lieferzeit/Leistungsbeginn
a) Die Lieferfrist/Vertragserfüllung beginnt mit dem Ausstellungsdatum der schriftlichen
Auftragsbestätigung bzw. Vertragsunterzeichnung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen oder
kommerziellen Einzelheiten und nicht vor Beibringung der vom Geschäftspartner, dem Auftraggeber
oder Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Bürgschaften usw.
Im Falle einer nachträglichen Änderung, erst vom Tage der erneuten schriftlichen Bestätigung und bei
Vereinbarung einer Anzahlung oder einer Teilzahlung mit dem Datum des Eingangs.
b) Die Lieferfrist/Vertragsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den
Auslieferungsort verlassen hat oder die Vertragserfüllung in Angriff genommen wurde und beides dem
Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner mitgeteilt wurde.
c) Die Lieferfrist/Vertragsfrist verlängert sich angemessen bei Einritt unvorhergesehener Hindernisse,
die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt durch die TAG nicht abgewendet
werden konnten. Gerät die TAG mit ihrer Verpflichtung in Verzug, so ist ihr zunächst eine
angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Geschäftspartner,
Auftraggeber oder Vertragspartner von den Vereinbarungen zurücktreten.
Treten die vorgenannten Umstände beim Geschäftspartner, Auftragnehmer oder Vertragspartner ein,
so gelten die gleichen Rechtsfolgen.
d) Die Einhaltung der ggf. verlängerten Liefer- und Vertragspflichten setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Geschäftspartners, Auftraggebers oder Vertragspartners voraus.
2. Gefahren- und Lastenübergang
a) Mit der Übergabe und der Kaufpreiszahlung der verkauften Ware geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
b) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Ware nach einem anderen als den
Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur,
dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat.
c) Bei einem Verkauf von lebenden Tieren erfolgt der Übergang der Gefahrtragung unbeschadet der
Kaufpreiszahlung und anderen Absprachen direkt ab der Rampe oder dem Verladeort bei der TAG an
den Käufer
3. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus den Geschäftsbeziehungen bzw. vertraglichen
Vereinbarungen behält sich die TAG das Eigentum an allen Leistungen und Sachgegenständen vor.
b) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes tritt der Geschäftspartner, Auftraggeber oder
Vertragspartner den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens an die TAG ab,
und zwar den erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Rechnungswertes der im Eigentum der TAG stehenden Güter und Sachwerte.
Das gilt auch, wenn die Versicherung den Gesamtschaden nicht deckt, so dass die TAG in einem
solchen Fall nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden kann.
c) Kommt der Kunde, Geschäftspartner, Auftraggeber, Vertragspartner seinen Zahlungs- und
Versicherungspflichten und/oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen
nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder strebt er einen außergerichtlichen Vergleich an oder wird
über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder das Insolvenzverfahren beantragt, so
wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so ist die TAG zur sofortigen Wiederansichnahme
der gelieferten Sachgüter oder im Falle von anderen Leistungen der bereits erfüllten Teile berechtigt.
Alle durch die Wiederinbesitznahme entstehenden Kosten trägt der Geschäftspartner, Auftraggeber
oder Vertragspartner.
4. Abnahme
Der Geschäftspartner, Auftraggeber, Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsgemäße
Dienstleistung oder Lieferung von Sachgegenständen abzunehmen oder anzuerkennen, sofern nicht
nach der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist.
Die TAG kann nach erfolgter Auftragserfüllung die Abnahme verlangen. Erfolgt durch den
Geschäftspartner, Auftraggeber, Vertragspartner keine Abnahme, so gilt sie mit Ablauf von 12
Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Erfüllung als durchgeführt.
Bei Inbenutzungnahme von Sachgütern durch den Geschäftspartner, Auftraggeber oder
Vertragspartner gilt die Abnahme nach 6 Werktagen als erfolgt.
IV. Vorbehalte und Gewährleistungsansprüche
1. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre, ausgenommen § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB sowie der
Direktverkauf von verderblichen Waren.
Die Feststellung von erkennbaren Mängeln ist der TAG unverzüglich schriftlich binnen 5 Werktagen
mitzuteilen.
Verzögert sich die Vertrags- oder Auftragserfüllung ohne Verschulden der TAG, so erlischt die Haftung
spätestens 24 Monate nach Gefahrübergang. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der
TAG auf die an den Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner vorzunehmende Abtretung
der Haftungsansprüche, die der TAG gegenüber dem Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
b) Das Recht des Geschäftspartners, Auftraggebers oder Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln
geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung/Abnahme an nach 24
Monaten.
c) Werden Betriebs- oder Handlungsanweisungen der TAG am Gewährleistungsgegenstand oder der
Gewährleistungssache nicht befolgt, Änderungen selbständig vorgenommen oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung.
d) Falls der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner verlangt, dass
Gewährleistungserfüllung an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen wird, kann die TAG diesem
Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Materialien nicht berechnet werden,
während Lohn- und Lohnnebenkosten nach den Standardsätzen der TAG zu bezahlen sind.
e) Die Haftung beschränkt sich auf die Verpflichtung, den mangelhaften Teil an der
Gewährleitungssache, soweit dies möglich ist, durch einen tauglichen zu ersetzen. Eine Haftung für
normale Abnutzung oder aus Handlungen, die nach der allgemeinen Verkehrssitte unüblich sind, ist
ausgeschlossen.
f) Die vorstehenden Absätze enthalten nur die Gewährleistung für die Warenprodukte und
Dienstleistungen der TAG und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
g) Waren und Sachgüter sind frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung
eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer
nach der Art der Waren und Sachgüter erwarten kann.
Transportschäden sind dem Frachtführer/Spediteur unverzüglich durch schriftlichen Vermerk bei
Entgegennahme der Ware/Lieferung auf Empfangsbescheinigung anzuzeigen.
h) Gründe und Umfang der Beanstandungen müssen klar erkennbar sein. Sofern Qualitätsmerkmale
beanstandet werden, gelten die allgemein üblichen Qualitätsnormen des Vertragsgegenstandes oder
der Ware.
Bei Lieferung organischer Stoffe ist eine Garantie für den Trockenheitsgrad und Gewicht
ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Lieferungen von Tieren. Diese werden übernommen wie gesehen
und begutachtet.
2. Rücktrittsrecht
Die TAG ist zum Rücktritt vom Rechtsgeschäft, gleich welcher Art, berechtigt, wenn seit
Auftragserteilung oder Vertragsabschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftspartners,
Auftraggebers oder Vertragspartners sich so erheblich verändert haben, dass ihr die Erfüllung
billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der
Erfüllungszeit oder eine Nachfrist vereinbart war.
3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand/Erfüllungsort
a) Für die Leistung, die Leistungserfüllung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der TAG
und dem Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
b) Die TAG ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
c) Soweit gesetzlich zulässig, ist 99974 Mühlhausen/Thüringen ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Rechtsgeschäft, Vertragsverhältnis oder sonstigen Vereinbarungen unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort ist 99986 Vogtei OT Niederdorla.
d) Sollten einzelne Bestimmungen und Vorgaben dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.